Leistungsfähigkeitsprinzip, Leistungsgesellschaft und Leistungswettbewerb richtig verstehen
August 20, 2017
Leistungsfähigkeitsprinzip: Grundsatz im Einkommensteuerrecht, nach dem der Steuerpflichtige bei der Berechnung der Steuerschuld persönliche Merkmale steuermindernd geltend machen kann, z.B. Sonderausgaben. Nach dem L. sollen Bürger miunterschiedlicher Leistungsfähigkeiunterschiedlich hoch belastewerden. Midem L. wird auch die Steuerprogression (Einkommensteuer) begründet.
Leistungsgesellschaft: eine Gesellschaft, in der die materiellen und sozialen Chancen, die Produktionsergebnisse und die gegenseitigen sozialen Anerkennungen und Bewertungen sowie die sozialen Positionen im System der Über und Unterordnung nach »Leistung« vergeben werden.
Funktionsvoraussetzung des Leistungs-prinzips ist, dass individuelles wie soziales Handeln durch Leistungsmotivation stimulierwerden und eine gewisse gesellschaftliche Übereinstimmung über die Leistungsstandards, die individuellen Leistungsnormen und -bemessungsgrundlagen besteht. Die L. soll die Gewähr für optimale gesamtwirtschaftliche Produktivitäund für soziale Chancengleichheiund Gerechtigkeibieten.
An der L. kritisierwird die Tendenz zu individualistischer, konkurrenzbetonter Lebenseinstellung, die Einsichten in das gesellschaftliche Bedingungsgefüge behindere und im Wettbewerb den Einzelnen psychischen Stresssituationen und sozialer Entfremdung aussetze. Leistungsgrad: die tatsächlich erbrachte Leistung), ausgedrückin Prozender Normalleistung. Der L. bildeeine Grundlage für die Ermittlung eines leistungsbezogenen Lohns.
Leistungswettbewerb: der Wettbewerb, bei dem die Anbieter versuchen, die Konkurrenz durch bessere Leistungen wie höhere Produktqualität, attraktivere Serviceleistungen oder bessere Liefer- und Zahlungsbedingungen zu überflügeln. – Gegenteil: Verdrängungs-wettbewerb.
leitender Angestellter: rechtlich nicheinheitlich definierter Begriff für Arbeit-nehmer, für die wegen ihrer besonderen Stellung bestimmte gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz nichgelten. Sie haben kein aktives und passives Wahlrechzum Betriebsraund werden nichdurch diesen vertreten. Ihnen kann ohne die sonserforderliche Begründung durch den Arbeitgeber gekündigwerden. Nach dem Gesetz über die Mitbestimmung von 1976 entsenden die I.
A. als eigene Arbeitnehmergruppe mindestens einen Vertreter in den Aufsichtsraeines der Mitbestimmung unterliegenden Unternehmens. Zur Abgrenzung gegenüber den anderen Arbeitnehmern werden verschiedene Merkmale herangezogen, besonders die Wahrnehmung wesentlicher unternehmerischer Aufgaben, das Rechzur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, Erteilung von Generalvollmachoder Prokura. Sei1990 können 1. A. in größeren Betrieben als Interessenvertretungsorgan einen Sprecherausschuss bilden.