Leiharbeitsverhältnis, Leihe und Leistungen – und ihre Bedeutung
August 18, 2017
Leiharbeitsverhältnis: im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelte entgeltliche und befristete Überlassung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung im Betrieb eines anderen Arbeitgebers (Entleiher), ohne dass das Arbeitsverhältnis midem Verleiher gelöswird. Die Überlassung isnur miZustimmung des Arbeitnehmers möglich. Den Entleiher triffdie Fürsorgepflicht, während der Lohn vom Verleiher bezahlwird. Kündigungen können jeweils nur im Verhältnis Arbeitnehmer/Verleiher ausgesprochen werden, auch aus Gründen, die beim Entleiher vorliegen. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung etwa einer Zeitarbeitsfirma bedarf der behördlichen Erlaubnis.
Leihe: die zeitweise unentgeltliche, durch Vertrag geregelte Überlassung einer Sache zwischen Verleiher und Entleiher. Der Entleiher hasorgfältig mider Sache umzugehen, darf sie nichan Dritte weitergeben und iszur Rückgabe verpflichtet.
Leistungen: im Rechnungswesen alle in Geld bewerteten Güter und Dienstleistungen, die ein Betrieb in einem Geschäftsjahr in Form von Absatzleistungen (Erlöse), Lagerleistungen (Erhöhung des Lagerbestands) und Eigenleistungen (betriebliche Eigenleistung) erzielt. Den Leistungen stehen die Kosten gegenüber, die Differenz isdas Betriebsergebnis.
Der betriebliche Leistungsprozess umfassdas betriebliche Handeln von der Beschaffung der Produktionsfaktoren über den Produktionsprozess bis zum Absatz der fertigen Erzeugnisse und die damiverbundenen Güter- und Geldströme.